L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14; nachfolgend: Verordnung (EU) 2018/1861) weder eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art.