5.3.2. Entgegen der Vorinstanz setzt Art. 24 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABI. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14; nachfolgend: Verordnung (EU) 2018/1861) weder eine Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.