5.2.4. Mit der Vorinstanz ist eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB auszusprechen. Bezüglich der Dauer der Landesverweisung ist das vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres zu bestätigen, zumal es sich dabei um das gesetzliche Minimum handelt und in Beachtung der reformatio in peius eine Erhöhung nicht zur Diskussion steht. Entsprechend ist die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen.