St. Gallen ST.2017.41320 vom 18. Januar 2024). Das (noch ungeborene) erste gemeinsame Kind ist zudem aufgrund des Alters noch sehr anpassungsfähig. Im Übrigen könnte es dem Beschuldigten auch zugemutet werden, die Schweiz alleine zu verlassen und den Kontakt einstweilen mit modernen Kommunikationsmitteln zu pflegen, auch wenn dies einen persönlichen Kontakt nicht auf Dauer zu ersetzen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 E. 4.6). Der Beschuldigte wird sich so oder anders problemlos in seiner Heimat wieder eingliedern können, nachdem er dort aufgewachsen ist und die Landessprache spricht.