Die Ehefrau hatte von den Straftaten des Beschuldigten Kenntnis. Das Paar ist die Ehe bereits im Wissen um die drohende Landesverweisung eingegangen. Der Beschuldigte und seine Partnerin mussten deshalb damit rechnen, dass die Beziehung durch die Landesverweisung erheblich beeinträchtigt werden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1224/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.4; 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.6.3 und E. 2.6.6). Im Übrigen ist festzuhalten, dass es der Ehefrau ohne Weiteres zumutbar ist, dem Beschuldigten in sein Heimatland zu folgen, zumal auch sie entsprechende Wurzeln hat, wie er Muslimin ist und sie auch dort ihre Ehe geschlossen haben (vgl. Urteil des Kantonsgerichts