ihr erstes gemeinsames Kind (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 und S. 10: errechneter Geburtstermin 23. Januar 2026), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarten – obwohl eine Landesverweisung in St. Gallen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2017.41320 vom 18. Januar 2024 bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025; aktuell – gemäss Auskunft des Beschuldigten – rechtshängig in Strassburg [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.]) und auch vor Vorinstanz im Kanton Aargau ausgesprochen wurde – ein gemeinsames Kind. Die Ehefrau hatte von den Straftaten des Beschuldigten Kenntnis.