5.2.3. Der Beschuldigte ist nach wie vor mit einer Schweizerin verheiratet, spricht – wie die Notwendigkeit eines Übersetzers bei den Verhandlungen belegt (GA act. 84 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 1 ff.) – immer noch nicht in hinreichendem Ausmass deutsch und seine berufliche Integration ist auch heute nicht als stabil einzustufen. So machte er anlässlich der Verhandlung vor Obergericht geltend, er habe keinen Arbeitsvertrag, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und erhalte weder regelmässige Einkünfte in Form von Lohn noch Arbeitslosenentschädigung oder Sonstiges (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).