Ebenso sei gemäss Ausführungen des Kantonsgerichts St. Gallen eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina möglich. Gemäss dem Kantonsgericht St. Gallen sei der Beschuldigte gesund, habe die gesamte Schulzeit in der Heimat besucht und habe, wie seine dortige Eheschliessung zeige, eine kulturelle Bindung zu seiner Heimat, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Landesverweisung nichts entgegenstehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.4.2). Das Kantonsgericht St. Gallen habe zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art.