Eine lange Aufenthaltsdauer alleine führe nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Vielmehr sei ein solcher anhand der gängigen Integrationskriterien zu prüfen. Gemäss den Erwägungen des Kantonsgerichts St. Gallen sei der Beschuldigte in der Schweiz beruflich und sozial schlecht integriert, spreche nur wenig deutsch und verfüge mit Ausnahme seiner Ehefrau nicht über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz. Ebenso sei gemäss Ausführungen des Kantonsgerichts St. Gallen eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina möglich.