Die gegen diese Landesverweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 ab. Das Kantonsgericht St. Gallen habe das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach den massgeblichen Kriterien geprüft und einen solchen zu Recht verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4 und insbesondere E. 4.4.2). Der Beschuldigte sei erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen, womit er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht habe. Eine lange Aufenthaltsdauer alleine führe nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.