Er müsse abgesehen von seiner Ehefrau, die aber mit ihm ins Ausland gehen könne, keine Familie in der Schweiz zurücklassen. Der Umstand, dass er sich seit mittlerweile knapp 14 Jahren in der Schweiz befinde, werde dadurch relativiert, dass er während seines Aufenthaltes insgesamt - 23 - über vierzehn Monate in Untersuchungshaft verbracht habe (GA: grünes Mäppli [Urteil S. 33 ff.]; Urteil des Bundesgerichts mit Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2).