Offensichtlich habe der Beschuldigte somit beruflich in der Schweiz nur mit Abstrichen Fuss fassen können. Der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschuldigten erstrecke sich soweit ersichtlich auf Personen mit demselben kulturellen Hintergrund, er sei in keinem Verein und auch anderweitig nicht gesellschaftlich aktiv. Nach eigenen Angaben könne er nur wenig Deutsch. Es habe sich jedoch gezeigt, dass er vieles verstehe, dennoch habe er an beiden Verhandlungen im Rückweisungsverfahren einen Dolmetscher benötigt. Von einer fortgeschrittenen Integration könne nicht gesprochen werden. Eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass die Landesverweisung keinen schweren persönlichen Härtefall mit sich bringe.