Sodann zeigt die Vorinstanz die berufliche Situation des Beschuldigten auf, der keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, nach der Einreise in die Schweiz 7 Monate als Hilfsgipser gearbeitet und mehrere Kurzanstellungen gehabt habe. Nach der Untersuchungshaft und der Kündigung seiner Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber nach rund 1 Jahr als Fassadengipser sei er nur noch Gelegenheitsjobs nachgegangen und ab Dezember 2020 sei er von der Fürsorge abhängig gewesen. Offensichtlich habe der Beschuldigte somit beruflich in der Schweiz nur mit Abstrichen Fuss fassen können.