Seine Ehefrau sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und Schweizer Staatsbürgerin. Die Vorinstanz verneint dennoch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens einen schweren persönlichen Härtefall, da es der Ehefrau des Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar sei, ihrem Ehemann nach Bosnien und Herzegowina zu folgen, zumal auch sie entsprechende Wurzeln habe, wie er Muslimin sei und nach Angaben des Beschuldigten bereits vor der Eheschliessung von seiner möglichen Ausweisung gewusst habe.