5.2.2. Der Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2017.41320 vom 18. Januar 2024 wegen der Begehung eines Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (vgl. E. 4 im zitierten Urteil). Es erwog dabei zusammengefasst, der Beschuldigte habe einen Grossteil seines bisherigen Lebens und insbesondere seine prägenden Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht. Er sei im Alter von 25 Jahren und nach der Heirat mit einer eingebürgerten Schweizerin aus Bosnien im Rahmen des Familiennachzugs im Frühling 2010 in die Schweiz gekommen.