4.7. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7 und E. 8 S. 18). Es kann daher auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus (vorinstanzliches Urteil E. 10.1-10.3 S. 18-22). Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, es liege angesichts der hochschwangeren Ehefrau des Beschuldigten ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 3.2.2.2 S. 13 f.).