Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nicht bloss keine besonders günstigen Umstände auszumachen sind, sondern eine effektive Schlechtprognose besteht. Für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten kann daher der bedingte Vollzug nicht gewährt werden. 4.6. Die Untersuchungshaft von einem Tag (2. September 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.