gerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022). Trotz dieser Verurteilungen beging der Beschuldigte im Zeitraum vom 28. März bis 1. April 2022 und 27. August bis 28. August 2022 die in casu zu beurteilenden Straftaten. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 3.2.1 S. 12 f.) ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die notwendigen Lehren aus den Verurteilungen gezogen hat. Selbst eine feste Anstellung und gefestigte Lebensumstände vermochten den Beschuldigten vor weitere Delinquenz nicht abzuhalten und es ist keine neue positive Veränderung ersichtlich. Es muss daher von einer Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden.