4.5.2. Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Straftaten (27./28. August 2022) innerhalb von 5 Jahren nach der Verurteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2019 zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 30 Monaten begangen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Vollzug für die Geldstrafe für in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Taten somit nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.