4.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte ist betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch einschlägig mehrfach vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Dies wirkt sich straferhöhend aus, hat der Beschuldigte doch daraus offenbar keine Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Übrigen sind keine massgeblichen Umstände ersichtlich, die das Verschulden tangieren: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten ist nicht erkennbar. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wäre somit aufgrund der negativ zu bewertenden Täter- - 20 -