Sein Verschulden ist unter diesen Umständen im Rahmen des weitgefassten Tatbestandes objektiv gerade noch als leicht zu gewichten. Hinsichtlich der Beweggründe und der Entscheidungsfreiheit kann auf das in Erwägung 4.4.1 Dargelegte verwiesen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive somit nicht. Für den Hausfriedensbruch erscheint eine Einzelstrafe von 4 Monaten angemessen. Da zwischen dem vorgenannten Diebstahl und dem begangenen Hausfriedensbruch ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand, da der Hausfriedensbuch Mittel zum Zweck (Diebstahl) war, erscheint es angesichts dieser Umstände gerechtfertigt, die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen.