Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass C._____ respektive eine ganze Familie (konkret: Ehefrau mit neugeborenen Zwillingen) zur Tatzeit (nachts) in der Wohnung sind und er diese unter Umständen betrifft (C._____ nahm um ca. 04:00 Uhr Geräusche wahr [vgl. UA act. 287]). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt somit doch von einer erheblichen Rücksichtslosigkeit und nicht zu vernachlässigenden Dreistigkeit. Sein Verschulden ist unter diesen Umständen im Rahmen des weitgefassten Tatbestandes objektiv gerade noch als leicht zu gewichten.