Der Beschuldigte ist beim Diebstahl zum Nachteil von C._____ durch eine unverschlossene Tür (GA act. 104) in die Familienwohnung und damit in den Privatbereich von C._____ eingetreten. Einbrüche bei Privaten sind besonders geeignet, deren Sicherheitsgefühl zu erschüttern. Die gravierende Verletzung der Privatsphäre trifft die Betroffenen oft schwerer als der Sachschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.5.1). Der Beschuldigte verweilte zwar nur kurz im Eingangsbereich der Wohnung und durchsuchte diesen. Dennoch war die Tat geeignet, das Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit von C._____ und seiner Familie nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. GA act. 71 ff.;