Der Beschuldigte ging alsdann einer Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum nach (UA act. 206) und erzielte einen Bruttolohn von rund Fr. 5'100.00 (vgl. UA act. 178, 172). Angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung kann hier insgesamt noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 4 Monaten angemessen. - 19 - 4.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weitere Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.