Dies ist jedoch bei den Tatkomponenten neutral zu werten, da die rein monetären Motive des Beschuldigten beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und im Übrigen jedem Vermögensdelikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Zu beachten ist aber, dass die Entscheidung des Beschuldigten, die Strafrechtsnorm zu missachten, schwer wiegt, zumal er sich in keiner akuten finanziellen Notlage befand (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3): Der Beschuldigte ging alsdann einer Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum nach (UA act.