potentiell vorhandenen, leicht transportier- und verwertbaren Wertsachen. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall auch, dass die Kamera einen emotionalen Wert hat, da damit Familienfotos festgehalten wurden (UA act. 287; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Gründen. Dies ist jedoch bei den Tatkomponenten neutral zu werten, da die rein monetären Motive des Beschuldigten beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und im Übrigen jedem Vermögensdelikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).