Der Beschuldigte stahl eine Fotokamera, Marke Leica, […], im Wert von Fr. 6'321.00 (vgl. Anklagesachverhalt 2). In objektiver Hinsicht ist grundsätzlich die Deliktssumme von Fr. 6'321.00 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sich zwar bewusst dazu entschieden, die teure Kamera sowie den Schlüsselbund inkl. Schlüsseletui und AirTag zu entwenden, hat den Diebstahl jedoch auf wenige einzelne Gegenstände beschränkt. In subjektiver Hinsicht wohnt dem Deliktsbetrag eine zufällige Komponente inne, da sich der Beschuldigte nicht im Klaren war, was er in der Familienwohnung alles vorfinden würde. Das Delikt zielt charakteristisch auf die Behändigung aller in einer gewöhnlichen Familienwohnung