4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz hat den Diebstahl zum Nachteil von C._____ als schwerste Straftat eingestuft (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.1 S. 15 f.), was nicht zu beanstanden ist. Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor, wohingegen die Höchststrafe beim Hausfriedensbruch 3 Jahre Freiheitsstrafe beträgt.