4.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Entscheid, eine Freiheitsstrafe auszufällen, die teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie den Umstand, dass der Beschuldigte kurz nach Ablauf der Probezeit wieder straffällig wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2 S. 16; aktueller Strafregisterauszug).