Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. Im Übrigen kann auf die unbestritten gebliebene rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.5 S. 15). 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5-9 S. 15-18).