Vielmehr scheint es naheliegend, dass der Beschuldigte aufgrund der zum Einschleichdiebstahl vom 27./28. August 2022 zeitnahen Hausdurchsuchung vom 2. September 2022 noch keine Gelegenheit hatte, die gestohlene Fotokamera zu veräussern und diese daher in seinem Kellerabteil (auch vor D._____) versteckte. Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Diebstahls der Kamera und Hausfriedensbruchs (Sachverhalt 2) ist somit zu bestätigen. Auf eine DNA-Analyse oder daktyloskopische Untersuchung der Kamera (vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht Ziff. 1.1.1 S. 1) kann aufgrund dieses Beweisergebnisses verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen.