7; (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Ein weiteres Indiz, welches für den Diebstahl der Kamera und des Schlüsselbunds durch den Beschuldigten spricht, ist, dass der Beschuldigte durch den gestohlenen Technikerschlüssel Zugang zum Gebäudekomplex hatte, in welchem C._____ wohnte, und der nicht gefundene AirTag am ebenfalls entwendeten Schlüsselbund noch mehrfach in der Nähe des Wohnortes des Beschuldigten geortet werden konnte (UA act. 287 Ziff. 5, UA act. 295 f.). Letzteres passt insofern zur Täterschaft des Beschuldigten, dass er diese Gegenstände, als er feststellte, dass er sie nicht will, nicht weit von seinem Wohnort entsorgt hat.