Dann brauche man einen Schlüssel, um von der Garage dort reinzukommen, wo die Kellerabteile seien. Falls die Türe zum Kellerabteil nicht verschlossen sei, müsse man das Kellerabteil auch noch mit einem Schlüssel öffnen. Es könne nicht einfach jeder rein- oder rauslaufen (vgl. GA act. 104; (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Ein Belastungseifer bei C._____ ist nicht auszumachen, so räumte er sogar ein, dass er seine Wohnungstüre vermutlich nicht abgeschlossen habe, dennoch könne man nicht einfach so ins Gebäude reinkommen (vgl. GA act. 104, vgl. auch UA act. 270 Ziff. 7; (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.).