Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kamera keineswegs offen im Kellerabteil des Beschuldigten herumgelegen hat. Vielmehr lag diese im hintersten Ecken des Kellerabteils in einer teilweise zugestellten Kommode, in einer geschlossenen Schublade (vgl. UA act. 243 unten und act. 244). Ferner führte C._____ vor Vorinstanz und auch vor Obergericht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) anschaulich aus, dass die fraglichen Kellerräume – wie üblicherweise in einer neuen Überbauung – keineswegs frei zugänglich sind. So brauche man einen Schlüssel, um überhaupt in das Gebäude zu kommen. Dann brauche man einen Schlüssel, um von der Garage dort reinzukommen, wo die Kellerabteile seien.