323 Ziff. 3). Auch vor Vorinstanz stützte er sich darauf ab, er werde bedroht und es sei möglich, dass eine Drittperson im Spiel sei (GA act. 98 ff.). Dass das Kellerabteil öfters nicht geschlossen sei, bestätigte auch D._____ (GA act. 89). Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte, er könne versichern, dass er das nicht gemacht habe, was ihm vorgeworfen werde. Er könne es sich weder heute noch damals erklären, weshalb die Kamera in seinem Keller gefunden worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.).