Wenn er etwas gestohlen hätte, dann wäre wahrscheinlich alles zusammen an einem Ort gewesen (UA act. 306 Ziff. 55). Über seinen Verteidiger bekräftigte der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022, dass eine Dritttäterschaft mit Leichtigkeit das Kellerabteil des Beschuldigten – aufgrund derselben Nummerierung wie die Wohnung – gefunden hätte. Der Beschuldigte habe das Kellerabteil zuweilen offen gelassen, es könne aber auch durch Übersteigen erreicht werden. Zudem würde kein Täter Deliktsgut in seinem persönlichen Zugriffsbereich deponieren und die anderen gestohlen Gegenstände hätten sich auch nicht im Kellerabteil befunden (UA act. 323 Ziff. 3).