86 ff.) vor. Es kann diesbezüglich auf die zusammenfassende Darstellung der Beweise im vorinstanzlichen Urteil in den Erwägungen 4.3.1 bis 4.5 verwiesen werden. 3.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten und D._____ erscheinen auch bezüglich des Sachverhalts 2 als nicht glaubhaft. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 2. September 2022 an, er wisse nicht, wem die Kamera gehöre (UA act. 305 Ziff. 48) und wie sie in seinem Keller gelandet sei (UA act. 306 Ziff. 52). Er sehe diese Kamera zum ersten Mal (UA act. 306 Ziff. 50, 53; act. 307 Ziff. 62). Die Keller seien zugänglich. - 15 -