Ein ebenfalls entwendeter Schlüsselbund konnte trotz Apple AirTag, welcher während mehreren Tagen die Standorte in unmittelbarer Umgebung zur Wohnung des Beschuldigten anzeigte (UA act. 295 f.), nicht geortet werden (UA act. 270, act. 287). Weiter liegen als Beweise die Angaben des Beschuldigten (Einvernahme vom 2. September 2022 [UA act. 299 ff.], Eingabe durch den Verteidiger vom 16. Dezember 2022 [UA act. 321 ff.], Einvernahme vor Vorinstanz vom 29. April 2024 [GA act. 93 ff.]) sowie die Aussagen von D._____ vom 2. September 2022 (UA act. 234) und vor Vorinstanz vom 29. April 2024 (GA act. 86 ff.) vor.