3.4. 3.4.1. Zum Vorfall liegen folgende Beweise vor: Im Kellerabteil des Beschuldigten (UA act. 234 und act. 270) wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. September 2022 eine gestohlene Kamera, Marke Leica (UA act. 240; act. 243 f.; act. 294) sichergestellt, welche in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2022 aus der Wohnung von C._____ entwendet wurde. Die Wohnung von C._____ sowie die Wohnung des Beschuldigten befanden sich im massgeblichen Zeitpunkt in derselben Wohnüberbauung (vgl. UA act. 234). Ein ebenfalls entwendeter Schlüsselbund konnte trotz Apple AirTag, welcher während mehreren Tagen die Standorte in unmittelbarer Umgebung zur Wohnung des Beschuldigten anzeigte (UA act.