3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau D._____ sowie des Beweises, dass die besagte Kamera im Kellerabteil des Beschuldigten aufgefunden wurde, als erstellt (E. 4.3-4.5 S. 13 ff.). Sie verurteilte ihn deswegen wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls.