3. 3.1. Dem Beschuldigten wird weiter in Sachverhalt 2 der Anklageschrift Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) vorgeworfen. Er sei auf unbekannte Art und Weise ins Treppenhaus des Mehrfamilienhauses gelangt, wobei er in der Folge in die mutmasslich unverschlossene Wohnung von C._____ eingeschlichen sei und die im Korridor deponierte Fotokamera sowie einen Schlüsselbund entwendet habe (vgl. UA act. 286).