Technikerschlüssels nicht nur ein geringfügiger Schaden i.S. des Schwellenwerts von Fr. 300.00 gemäss Art. 172ter StGB entsteht. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils gleichwohl bloss wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) und geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.