Die Vorinstanz ging davon aus, dass der geschätzte Sachschaden von Fr. 100.00 und der Deliktsbetrag von Fr. 150.00 bei einem Einbruchdiebstahl addiert werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1 f. S. 6 f. mit Verweis auf UA act. 278), was nicht zu beanstanden ist. Sie vergisst dabei aber, dass nicht die Summe entscheidend ist, ob Art. 172ter Abs. 1 StGB angewendet wird oder nicht, sondern der Vorsatz des Täters massgebend ist (vgl. E. 2.3.3 zuvor). Wer einen Schlüssel zu einem grösseren Gebäude stiehlt, der an sich von geringem Wert ist, bewirkt damit unter Umständen, dass sämtliche Schlösser des Gebäudes ausgewechselt werden müssen, was einen erheblichen Schaden darstellt.