2.6. Indem sich der Beschuldigte im Zeitraum von Montag, 28. März 2022, 23.00 Uhr, bis Freitag, 1. April 2022, 11.25 Uhr, (genauer Zeitpunkt unbekannt) in Q._____, R-Strasse, in die Tiefgarage des "S._____" (Gewerbe- und Wohnüberbauung T-Strasse) begab und mit Wissen und Willen auf unbekannte Art und Weise den dort angebrachten Schlüsseltresor aufbrach, erfüllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB. Er entwendete mit Wissen und Willen den Technikerschlüssel der Überbauung (Marke […]) aus dem aufgebrochenen Schlüsseltresor und erfüllte damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB.