Die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ erscheinen somit nicht glaubhaft und müssen als Schutzbehauptung eingestuft werden. Aufgrund der Beweise (DNA-Spur des Beschuldigten im Innern des aufgebrochenen Schlüsseltresors; Technikerschlüssel am Schlüsselbund des Beschuldigten in dessen Wohnung) ist für das Obergericht erstellt, dass sich der Beschuldigte im Zeitraum von Montag, 28. März 2022, 23:00 Uhr, bis Freitag, 1. April 2022, 11:25 Uhr, (genauer Zeitpunkt unbekannt) in Q._____, R-Strasse, in die Tiefgarage des "S._____" (Gewerbe- und Wohnüberbauung T-Strasse) begeben hat und auf unbekannte Art und Weise den dort angebrachten Schlüsseltresor aufgebrochen und daraus