322 Ziff. 2). Die Kantonspolizei konnte nach Rückfrage durch die Vorinstanz trotz intensiver Suche jedoch keine Anzeige des Beschuldigten wegen Drohungen finden (vgl. GA act. 126 f., 136), sondern lediglich ein undatiertes Schreiben des Beschuldigten an das Polizeikommando des Kantons Aargau, jemand wolle ihn schädigen, indem er ihm einen Schlüssel und eine unbekannte Kamera untergeschoben habe (GA act. 137). Von erhaltenen Drohungen findet sich in diesem Schreiben an das Polizeikommando kein Wort. Es ist denn auch kein Zusammenhang zwischen der Sachbeschädigung und dem Diebstahl sowie den angeblichen Drohungen erkennbar.