_ wohnte im fraglichen Zeitpunkt in derselben Überbauung wie der Beschuldigte, wobei ihm Probleme mit dem Garagentor jedoch nicht bekannt waren. Er gab sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht übereinstimmend zu Protokoll, er habe das Garagentor immer benutzt und es habe nie Probleme gemacht (GA act. 104; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Bei ihm ist kein Interesse erkennbar, den Beschuldigten fälschlich einer Straftat zu bezichtigen, kennt er diesen doch gar nicht (vgl. GA act. 103: "Es wäre schrecklich, wenn ihm [dem Beschuldigten] gedroht wird"; GA act. 98, Beschuldigter über C._____: "Den Herrn sehe ich zum ersten Mal und ich war noch nie in seiner Wohnung.";