Die manuelle Betätigung des Sicherheitskastens, um das defekte Garagentor zu öffnen, bekräftigte der Beschuldigte dann – übereinstimmend mit D._____ (vgl. GA act. 89 unten) – auch vor Vorinstanz (GA act. 97) und schliesslich vor Obergericht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), wobei beide angaben, sie hätten den aufgebrochenen Schlüsseltresor nicht bemerkt (vgl. UA act. 304 Ziff. 34; GA act. 90). C._____ wohnte im fraglichen Zeitpunkt in derselben Überbauung wie der Beschuldigte, wobei ihm Probleme mit dem Garagentor jedoch nicht bekannt waren.