Rund 3 ½ Monate später hielt sein Verteidiger in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2022 erstmals fest, dass genau um die fragliche Zeit herum das Garagentor nicht immer aufgegangen sei und der Beschuldigte es manuell beim Sicherheitskasten des Tors, welcher sich direkt neben dem Schlüsseltresor befinde, habe öffnen müssen, wobei es möglich sei, dass der Beschuldigte dabei den Schlüsseltresor berührt habe (UA act. 322 Ziff. 1.2). Die manuelle Betätigung des Sicherheitskastens, um das defekte Garagentor zu öffnen, bekräftigte der Beschuldigte dann – übereinstimmend mit D._____ (vgl. GA act.