Wenn ein Auto komme, dann gehe er ein bisschen auf die Seite, womöglich habe er dabei etwas angefasst, aber er sei es nicht gewesen und habe nichts gestohlen (UA act. 305 Ziff. 45). Rund 3 ½ Monate später hielt sein Verteidiger in seiner Eingabe vom 16. Dezember 2022 erstmals fest, dass genau um die fragliche Zeit herum das Garagentor nicht immer aufgegangen sei und der Beschuldigte es manuell beim Sicherheitskasten des Tors, welcher sich direkt neben dem Schlüsseltresor befinde, habe öffnen müssen, wobei es möglich sei, dass der Beschuldigte dabei den Schlüsseltresor berührt habe (UA act.